08.09.2024
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Neuigkeiten aus dem EBA 02/202409.02.2024
Das Eisenbahn-Bundesamt hat eine Reihe von Terminen und neuen Vorschriften veröffentlicht: Leitfaden Sicherheitsbescheinigung angepasst, Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern im Rahmen der Einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, Änderungen des Triebfahrzeugführerscheinrechts.
Leitfaden Sicherheitsbescheinigung angepasst
Das Eisenbahn-Bundesamt hat den nationalen Leitfaden zur Beantragung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung angepasst.
Die inhaltlichen Änderungen beziehen sich auf die Kapitel 8 und 10 sowie Anlage A.
Der Leitfaden ist neben anderen Informationen und Hinweisen auf der Themenseite zu Sicherheitsbescheinigungen veröffentlicht (www.eba.bund.de/sibe). Der Leitfaden ergänzt die europäischen Leitfäden zur Beantragung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung um nationale Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie (EU) 2016/798.
Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern im Rahmen der Einheitlichen Sicherheitsbescheinigung
Zum 01.01.2024 wurde die Triebfahrzeugführerschein-Verordnung (TfV) geändert. Unter anderem wurden Regelungen bzgl. der Ausbildung von Triebfahrzeugführern im Geltungsbereich der TfV angepasst.
Es gelten folgende Regelungen für häufige Konstellationen:
- EVU mit Sicherheitsbescheinigung nach EBL-Modell oder Sicherheitsbescheinigung Teil A oder B nach der RL 2004/49/EG (bis zum 16.06.2020 er teilt): Ausbildung nur eigener Triebfahrzeugführer erlaubt
- EVU mit einheitlicher Sicherheitsbescheinigung die nach Umsetzung des 4. Eisenbahnpakets nach RL (EU) 2016/798 erteilt wurde (nach dem 16.06.2020 erteilt): Ausbildung nur eigener Triebfahrzeugführer erlaubt
- EVU mit oder ohne (einheitlicher) Sicherheitsbescheinigung, aber mit Anerkennung nach §§ 14 bis 14d TfV: Ausbildung eigener und externer Triebfahrzeugführer
- Weitere Unternehmen mit Anerkennung nach §§ 14 bis 14d TfV: Ausbildung eigener und externer Triebfahrzeugführer.
Ausführliche Info: KLICK!
Änderungen des Triebfahrzeugführerscheinrechts
Zum 01.01.2024 wurden die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV), die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (<abbr aria-describedby="tooltip-lsdcmab11" data-selector="tooltip-lsdcmab11" aria-haspopup="true">TfPV</abbr>) und die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (<abbr aria-describedby="tooltip-lsdcmab12" data-selector="tooltip-lsdcmab12" aria-haspopup="true">EBABGebV</abbr>) geändert. Die Adressaten und Betroffenen dieser Rechtsverordnungen sind verpflichtet, die sie betreffenden Regelungen zu beachten. Im Folgenden werden – nicht abschließend – einige Änderungen und ihre Folgen dargestellt.
Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern erfolgt grundsätzlich durch anerkannte Personen und Stellen. Gemäß § 6 Abs. 4 TfV können zudem Eisenbahnen mit Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eigenes Personal ausbilden. Weitere Details werden in Kürze in einer weiteren Fachmitteilung dargelegt.
Im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern müssen für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B Simulatoren verpflichtend eingesetzt werden; in allen übrigen Fällen der Ausbildung und Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Der Nichteinsatz eines Simulators im Rahmen der Ausbildung und Prüfung stellt damit künftig eine Ausnahme dar. Diese Regelung ist ab dem 01.01.2025 anzuwenden.
Die Prüfung zum Triebfahrzeugführerschein (Anlage 5 TfV) müssen weiterhin von mindestens zwei Prüfern durchgeführt werden. Auf die entsprechenden unveränderten Vorschriften in §§ 9 und 10 <abbr aria-describedby="tooltip-lsdcmab17" data-selector="tooltip-lsdcmab17" aria-haspopup="true">TfPV</abbr> wird ausdrücklich verwiesen.
Die Zusatzbescheinigung kann sowohl befristet als auch unbefristet ausgestellt werden.
Die Anerkennung von Ärzten und Psychologen ist auf fünf Jahre begrenzt. Die vor dem 01.01.2024 erteilten Anerkennungen gelten längstens bis zum 01.01.2029. Sofern eine Verlängerung bis zum 01.01.2028 beantragt wird, gilt diese bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vorläufig positiv beschieden.
Die Gebühren für die Anerkennung als Person oder Stelle für die Ausbildung, Prüfung und medizinische und psychologische Untersuchung sind nunmehr nach Person und Stelle unterteilt und in der Höhe angepasst. Für die Erhebung der Gebühren ist das Datum der Leistungserbringung maßgeblich, also regelmäßig das Datum der Anerkennung, nicht jedoch der Antragstellung.